
Mit sachlichem Grund ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages unbegrenzt und auch wiederholt möglich (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Allerdings steigen gemäß Rechtsprechung mit zunehmender Anzahl der Befristungen die Anforderungen an den sachlichen Grund (Siehe Palandt/Putzo § 620, Rn. 17). Sachliche Gründe sind z.B.: Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ...
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